Gemäß dem zu Redaktionsschluss dem ÖRAK vorliegenden Entwurf der 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und den darin vorgesehenen Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien bleibt das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen in den genannten Bundesländern zulässig.
Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen ist daher auch künftig von der Ausgangsbeschränkung ausgenommen. Außerdem sind Rechtsanwaltskanzleien wie bisher nicht vom Betretungsverbot umfasst und können weiterhin von Klientinnen und Klienten zur Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen betreten werden.
Unsere Kanzlei hat daher in den nächsten zweieinhalb Wochen wie gewohnt für Sie geöffnet.
Beratungsgespräche finden unter Berücksichtigung aller aktuellen Sicherheitsmaßnahmen statt.
Natürlich bieten wir auch die Möglichkeit einer Beratung via Video- oder Telefonkonferenz.